Immobilien vor Gericht : Eigentümergemeinschaft darf alte Gartenhütte abreißen
Zwei Eigentümerinnen nutzen eine ältere Gartenhütte. Andere wollen sie entfernen. Wer hat dem Bau zugestimmt?
Wohnungseigentümer können den Rückbau einer unzulässig errichteten Gartenhütte verlangen, auch wenn Ansprüche gegen den Erbauer wegen Zeitablaufs nicht mehr durchgesetzt werden können. In einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft hatten zwei Eigentümerinnen 2007 auf einer gemeinschaftlichen Fläche eine Gartenhütte errichtet. Dort lagerten sie Fahrräder und Gartengeräte. Einen Beschluss der Gemeinschaft gab es nicht. Andere Eigentümer verlangten später die Beseitigung der Hütte. Die verklagte Gemeinschaft behauptete, die anderen Eigentümer hätten dem Bau zugestimmt.
Das Landgericht Frankfurt sah diese Zustimmung nicht als bewiesen an. Die Aussagen der Beteiligten widersprachen sich. Da die Gemeinschaft die behauptete Zustimmung nachweisen musste, ging dies zu ihren Lasten.
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Die Hütte prägte die kleine Fläche deutlich und schränkte die Nutzungsmöglichkeiten der Kläger erheblich ein. Tatsächlich nutzten die Erbauerinnen einen großen Teil der Fläche nahezu allein.
Der lange Zeitablauf änderte daran nichts. Zwar waren Ansprüche gegen die Erbauerinnen inzwischen verjährt. Die Gemeinschaft bleibt jedoch verpflichtet, einen ordnungsgemäßen Zustand des Gemeinschaftseigentums herzustellen. Wurde eine bauliche Veränderung nie genehmigt, kann die Gemeinschaft zum Rückbau verpflichtet sein. Eigentümer müssen nicht dauerhaft hinnehmen, dass einzelne Mitglieder Gemeinschaftsflächen ohne ausreichende Grundlage für sich beanspruchen. Verjährung allein schafft dafür keinen Bestandsschutz (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Mai 2026, Aktenzeichen: 2-13 S 89/24).